1 - Brief vom AHV-Amt für Bud Perfetto - hudelist.ch

GmbH
Direkt zum Seiteninhalt

1 - Brief vom AHV-Amt für Bud Perfetto

Jugend > Serie > Serien-Fälle

Die Serie beginnt Ende April 2013 mit folgendem Thema:


Bud Perfetto hat von AHV-Amt einen Brief erhalten. Sie verlangen eine Bestätigung für seinen
15-jährigen Sohn. Sven wird am 4. Juni 2013, 16 Jahre alt.  

Fall:                                      
Überprüfung des Anspruch auf Familienzulagen durch das zuständige AHV-Amt
Benötigte Unterlagen:         
Bescheinigung über die Schulpflicht
Vorgehen:                             
Entsprechende Bescheinigung bei der jeweiligen Stelle einholen - hier die Sekundarschule
Nachbearbeitung:                
Mitteilung über Zulagenanspruch in Lohn-System eingeben und Ablegen. Neu erhält er ab
dem 1. Juli 2013 CHF 250.

Schritte:
- Bud Perfetto wählt darauf die Telefon-Nummer der Sekundarschule, auf der Sven zur Schule
  geht. Er teilt der Schule mit, dass er eine Bestätigung für die AHV benötigt.
- Die Schule erstellt im diese Bescheinigung. Auf dieser steht, wo, in welcher Klasse und bis wann
  er dort noch zur Schule geht - hier bis 31. Juli 2013.
- Nach Erhalt dieser Bestätigung, sendet Bud dies weiter an seine AHV-Stelle.
- Das AHV-Amt wiederum trägt das Datum der Bestätigung ein und erstellt im eine Mitteilung über
  den Zulagenanspruch aus.
- Bud erhält die Mitteilung über den Zulagenanspruch und legt diesen zur Überprüfung der Gut-
  schriften, die durch die AHV erfolgen, in seinen Unterlagen ab.


Weshalb benötigt es diesen Vorgang?
Der Zweck Familienzulagen ist es die Kosten der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder auszu-
gleichen. Es besteht eine Meldepflicht. Änderungen wie Beendigung der Ausbildung des Kindes,
Tod oder Wegzug aus der Schweiz, müssen gemeldet werden. Der Anspruch in diesen Fällen erlischt.

Rückblick zu 1997:
Nach der Geburt seines Sohnes Sven, wurde die Anmeldung für die Familienzulage eingereicht.
Dies erfolgte durch seinen damaligen Arbeitgeber, denn zu dieser Zeit war Bud Perfetto, noch
ein Angestellter.  Auf der Mitteilung, die damals sein Arbeitgerber erhielt, stand:

Aufgrund der eingereichten Unterlagen ergibt sich ein Anspruch auf folgende Zulagen:

Name              Geb.-Datum   im Monat   im Tag  pro Stunde Anspruch bis  Grund
Sven Perfetto   04.06.1997    200.00      00.00    0.00          30.06.2013      

Grund
Wir bestätigen, dass ab dem angegebenen Datum Anspruch auf die vorerwähnte Kinderzulage besteht.
Der Arbeitgeber ist angewiesen, diese Zulage am Ende jeden Monats gleichzeitig mit dem Lohn an den
Bezüger auszuzahlen.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf die Meldepflicht gemäss Merkblatt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.


Kurze Info:
- Kinderzulage von mind. CHF 200 vom Geburtsmonat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
- Ausbildungszulage von mind. CHF 250 nach dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung,
  längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird.
- Die Arten und Ansätze richten sich nach den kantonalen Gesetzen.
- Anspruch auf volle Familienzulagen erhält derjenige dessen Lohn mind. CHF 585 pro Monat bzw.
  CHF 7'020 im Jahr beträgt.

Mehr dazu erfahren Sie aus dem Infoblatt 6.08 Familienzulagen (stand 1.3.13) der AHV.

Quellen: AHV-Amt Schweiz
Eintrag vom 27.04.2013

Zurück zum Seiteninhalt