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Stellenmeldepflicht ab 01.07.2018

Neuigkeiten
Ab dem 01. Juli 2018 tritt die Stellenmeldepflicht in Kraft.

- Offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden
- Es betrifft nur meldepflichtige Berufsarten (wie Berufsgruppe Bauhauptgewerbe,
  Service- und Küchenpersonal, PR-Fachleute, Landwirtschaftliche Gehilfen/innen, etc.)
- Der Arbeitgeber hat eine Publikationssperrfrist von fünf Tagen.

Kurzes Beispiel
Sobald der Arbeitnehmer eine Person sucht, muss er zuerst im Job-Room bei der
gemeldeten Stelle aufgeschalten sein und dies ganze fünf Arbeitstage.
Erst ab dem sechsten Tag, kann der Arbeitgeber die offene Stelle anderweitig publizieren.

Detaillierte Informationen dazu ersehen Sie bei arbeit.swiss

Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft, KMU Portal vom 16.05.2018
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Eintrag vom 31.05.2018


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